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Versicherungsombudsmann

Diese Stelle wurde 2001 von der Versicherungswirtschaft eingerichtet. Der Ombudsmann kann eingeschaltet werden, wenn man als Versicherter mit Regelungen seiner Versicherung nicht einverstanden ist. Dabei prüft der Ombudsmann den Sachverhalt. Bei Streitwerten bis 5.000Euro ist sein Spruch für die Versicherung bindend. Bei Werten darüber hat er nur Empfehlungscharakter.

Unabhängig des Spruchs des Ombudsmannes bleibt dem Versicherten zusätzlich immer noch der Gang vor Gericht.

Für den Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung gibt es einen speziellen Krankenversicherungsombudsmann


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