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Versicherungsvermittlerrichtlinie .

Die Versicherungsvermittler Richtlinie regelt auf Basis von EU Vorgaben die Vorgaben für alle, welche Versicherungen gewerbsmäßig vermitteln. Demnach ist die Vermittlung von Versicherungen im Gegensatz zu früher erlaubnispflichtig.

Mit der EU-Regelung möchte man eine Harmonisierung der Vorschriften im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr erreichen. Außerdem möchte man die Verbraucherrechte stärken, weil alle Versicherungsvermittler gewisse Vorschriften erfüllen müssen.

Früher reichte in Deutschland eine Gewerbeanmeldung zur Aufnahme der Tätigkeit. Nun benötigt man hierzu auch eine Berufserlaubnis. Versicherungsvermittler und Versicherungsberater dürfen nur tätig werden, wenn sie z. B. eine Sachkundeprüfung abgelegt haben.

Ausgenommen sind von der Richtlinie sind z. B. Gewerbetreibende, wenn

  • sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,
  • sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
  • sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln, die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird
  • die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt
  • die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.

Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die

  • als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;
  • als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie
  • einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

Keiner Erlaubnis bedürfen die sog. "gebundenen Versicherungsvertreter": diese arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen bzw. für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen. Die Erlaubnispflicht entfällt nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird. Die Registrierung bei der IHK ist auch bei diesem Personenkreis notwendig.

Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien lassen,

  • die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen ("produktakzessorisch") vermitteln, wenn
  • sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind,
  • sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
  • zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen
  • leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend.

Auch für diese Gewerbetreibenden besteht aber Registrierungspflicht.


Weiterführende Information im Web

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